Rechtsprechung
   KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10241
KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11 (https://dejure.org/2012,10241)
KG, Entscheidung vom 12.03.2012 - 8 U 67/11 (https://dejure.org/2012,10241)
KG, Entscheidung vom 12. März 2012 - 8 U 67/11 (https://dejure.org/2012,10241)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,10241) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Notwendige Beratung beim Erwerb von Indexzertifikaten mit hohem Verlustrisiko und unausgewogenem Chancen-Risiko-Profil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungspflichten einer Bank bei Ausführung eines Auftrags über den Erwerb eines Zertifikats mit nicht unerheblichem Verlustrisiko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beratungspflichten einer Bank bei Ausführung eines Auftrags über den Erwerb eines Zertifikats mit nicht unerheblichem Verlustrisiko

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Beratungspflichten einer Bank bei Ausführung eines Auftrags über den Erwerb eines Zertifikats mit nicht unerheblichem Verlustrisiko

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 37 O 109/10
  • KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (zu allem s. BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1950 Tz 20 m.N.).

    Über diese Funktionsweise des Zertifikats, also darüber, welche Zahlungen unter welchen Bedingungen zu erwarten waren, hatte die Beklagte den Zedenten aufzuklären (s. Hannöver in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 110 Rn 61; OLG Frankfurt WM 2010, 613, 616), um diesen in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Risiken -auch unter Abwägung der Chancen - eingehen wollte (vgl. BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1952 Tz 29).

    Eine Aufklärung über dieses gehört ebenfalls zur Risikoaufklärung (vgl. BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1952 Tz 29).

    Diese zum Nachteil des Kunden gestaltete Risikostruktur (vgl. auch BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1953 Tz 38; NJW 2012, 66, 72 Tz 54) führte jedenfalls zu strengen Anforderungen an die Risikoaufklärung (vgl. BGH NJW 2011, 1949, 1952 Tz 29).

    Zu einer solchen gehört, dass die Bank nur eine Anlage empfiehlt, die der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden gerecht wird (BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1951 Tz 24; BGH NJW 2010, 3292, 3294 Tz 18 f.).

    Nur unter diesen Umständen könnte davon ausgegangen werden, dass der Zedent sich bewusst auf die seinem erklärten Anlageziel widersprechende Anlage eingelassen und quasi während des Beratungsgesprächs sein Anlageziel geändert hätte (vgl. BGH NJW 2010, 3292, 3294 Tz 18, 19; ferner BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1951 Tz 24).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Es handelt sich um Schuldverschreibungen, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrags verbriefen, dessen Höhe (bei Indexzertifikaten) im Kern vom Stand des zu Grunde gelegten Index am Ende der Laufzeit abhängt (s. BGH NJW 2012, 66, 68 Tz 26; BGHZ 160, 58 = NJW 2004, 2967).

    Es handelt sich nicht etwa um ein sog. Garantiezertifikat, bei dem im ungünstigsten Fall ein Wegfall der Verzinsung des Kapitals (des Bonus) eintreten konnte (vgl. dazu Sagasser/Schlösser in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 26 Rn 621; ein so ausgestaltetes Zertifikat lag etwa den Entscheidungen BGH NJW 2012, 66 und WM 2011, 2261 zugrunde).

    Diese zum Nachteil des Kunden gestaltete Risikostruktur (vgl. auch BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1953 Tz 38; NJW 2012, 66, 72 Tz 54) führte jedenfalls zu strengen Anforderungen an die Risikoaufklärung (vgl. BGH NJW 2011, 1949, 1952 Tz 29).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Zu einer solchen gehört, dass die Bank nur eine Anlage empfiehlt, die der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden gerecht wird (BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1951 Tz 24; BGH NJW 2010, 3292, 3294 Tz 18 f.).

    Nur unter diesen Umständen könnte davon ausgegangen werden, dass der Zedent sich bewusst auf die seinem erklärten Anlageziel widersprechende Anlage eingelassen und quasi während des Beratungsgesprächs sein Anlageziel geändert hätte (vgl. BGH NJW 2010, 3292, 3294 Tz 18, 19; ferner BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1951 Tz 24).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Es handelt sich um Schuldverschreibungen, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrags verbriefen, dessen Höhe (bei Indexzertifikaten) im Kern vom Stand des zu Grunde gelegten Index am Ende der Laufzeit abhängt (s. BGH NJW 2012, 66, 68 Tz 26; BGHZ 160, 58 = NJW 2004, 2967).

    Es handelte sich weder um ein "typisches" Indexzertifikat, welches einem ähnlichen wirtschaftlichen Zweck wie der Direkterwerb von Aktien diente und die Möglichkeit eröffnete, an der Kursentwicklung des Index teilzunehmen (vgl. BGHZ 160, 58 = NJW 2004, 2967, 2968), noch um ein Garantiezertifikat, welches zwar keine Wertsteigerungsmöglichkeiten, dafür aber eine Kapitalgarantie bot, sondern um eine Kombination dem Anleger ungünstiger Merkmale aus beidem (nur Chance auf Verzinsung, aber Kapitalverlustrisiko).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 17 U 207/09

    Schadenersatz wegen mangelhafter Anlageberatung (hier: Lehman-Zertifikate

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Auch wenn es einen rechtlichen Zwang zur schriftlichen Aufklärung nicht gibt, ist freilich das Risiko der Bank, ihren Beratungspflichten durch ein bloßes Telefonat nicht genügen zu können, insbesondere den an eine objektgerechte Beratung bezüglich komplexer Produkte zu stellenden Anforderungen ohne schriftliches Informationsmaterial nicht ausreichend nachkommen zu können, faktisch hoch (vgl. zutr. OLG Frankfurt WM 2010, 613, 616).

    Über diese Funktionsweise des Zertifikats, also darüber, welche Zahlungen unter welchen Bedingungen zu erwarten waren, hatte die Beklagte den Zedenten aufzuklären (s. Hannöver in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 110 Rn 61; OLG Frankfurt WM 2010, 613, 616), um diesen in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Risiken -auch unter Abwägung der Chancen - eingehen wollte (vgl. BGHZ 189, 13 = NJW 2011, 1949, 1952 Tz 29).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Es handelt sich nicht etwa um ein sog. Garantiezertifikat, bei dem im ungünstigsten Fall ein Wegfall der Verzinsung des Kapitals (des Bonus) eintreten konnte (vgl. dazu Sagasser/Schlösser in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 26 Rn 621; ein so ausgestaltetes Zertifikat lag etwa den Entscheidungen BGH NJW 2012, 66 und WM 2011, 2261 zugrunde).
  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Diese können ihre Aufklärungspflichten daher grundsätzlich auch mündlich erfüllen (s. BGHZ 150, 164 = NJW 2002, 1943).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 6 U 200/09

    Beratungspflichten der Bank bei Kapitalanlagen in Indexzertifikaten der

    Auszug aus KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11
    Zudem konnte die Beklagte, handelnd durch die Beraterin Fr. ... , bei der von ihr initiierten ad-hoc-Order im Rahmen des von ihr ausgehenden Telefonats am 06.12.2007 - dem letzten Tag der Zeichnungsfrist, s. Anl. B 1, Bl. 45 d.A. - nicht davon ausgehen, dass der Zedent die umfangreiche Basisinformation in ihren einschlägigen Teilen aktuell zur Kenntnis genommen hatte (vgl. OLG Düsseldorf WM 2011, 399, 403), weil sie diesen auf dem Handy bei der Arbeit (auf einer Baustelle) erreicht hatte.
  • OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11

    Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei

    Ist die Übergabe eines mehr als 100seitigen Kompendiums ohne ausdrücklichen Hinweis auf die für die konkrete Anlageentscheidung relevanten Risikohinweise aber schon nicht geeignet, die Unvollständigkeit eines - vorangegangen - Aufklärungsgesprächs zu beseitigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2011, 19 U 124/11, Rdnr. 11; 9 U 151/09, Rdnr. 61; KG, Urteil vom 12.03.2012, 8 U 67/11, Rdnr. 12 - sämtliche Entscheidungen zitiert nach juris), so gilt dies erst recht, wenn die Übergabe der Broschüre geraume Zeit vor dem Beratungsgespräch erfolgte und in keinem konkreten Zusammenhang mit der im Streit befindlichen Anlageentscheidung gestanden hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht